Sitzung: 15.10.2019 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: 610/583/2019
Beschlussvorschläge:
1.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „C 22 ‚Ile de France‘, 1. Teiländerung“ von Mai 2019
entsprechend den in der als Anlage 1 beigefügten Synopse vom 06. September 2019
niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„C22 ‚Ile de France‘, 1.Teiländerung“ in der Fassung vom September 2019 wird
zur Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange beschlossen; die Begründung wird gebilligt (Anlagen 2 bis 4 ).
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „C22 ‚Ile de France‘, 1.Teiländerung“ nach § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Der Vorsitzende rief die
Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 27.09.2019
auf, die der Anlage beigefügt ist, und übergab das Wort an Herrn Kamplade für
weitere Ausführungen.
Herr Kamplade hielt das geplante Bauvorhaben mit Mehrfamilienhausbebauungen im Süden der Stadt an der Zweibrücker Straße für ein gutes Nachverdichtungsprojekt. Der bisher gültige Bebauungsplan sei bestandsorientiert und würde auf dem Grundstück lediglich Garagen ermöglichen. Der neue Eigentümer des Grundstücks und Antragsteller möchte hingegen ein Mehrfamilienhaus errichten. Er werde sich zudem an die Quotierungsrichtlinie von 25 % (= Altfall) halten und etwa acht bis neun geförderte Wohneinheiten errichten. Die Offenlage sei aufgrund möglicher Einwände der Anliegerinnen und Anlieger erforderlich, so dass in voraussichtlich drei bis vier Monaten ein Satzungsbeschluss ergehen und das Bauvorhaben genehmigt werden könnte.
Weiteren Klärungsbedarf gab es nicht, so dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen im Anschluss einstimmig den nachgenannten Beschlussvorschlägen zustimmte.