Beschlussvorschlag:

1.         Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen zu den Entwurfsfassungen vom Juli 2015, September 2015 und Oktober 2018 entsprechend den in den Synopsen niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopsen (Anlage 5 und 6) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2.         Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zu den Entwurfsfassungen vom Juli 2015, September 2015 und Oktober 2018 entsprechend den in den Synopsen niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopsen (Anlage 7 und 8) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.         Der vorhabenbezogene Bebauungsplan C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ wird gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Satzungsfassung vom März 2019 als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

 

 


Der Vorsitzende führte in die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 25.03.2019, auf die verwiesen wird, ein und wies auf den thematischen Zusammenhang zu TOP 5 „Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan C17 C „Wohn- und Einrichtungshaus Ehrmann“ hin. Die Thematik wurde bereits in vorherigen Bauausschusssitzungen besprochen und das Vorhaben sei genehmigungsfähig, so dass der Vorsitzende, nachdem sich keine Wortmeldungen abzeichneten, in die Beschlussfassung einleitete.

 

 

Der Bauausschuss empfahl daraufhin dem Hauptausschuss sowie dem Stadtrat einstimmig den nachgenannten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.