Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

1.         Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Entwurfsfassung des Flächennutzungsplans vom 27. Januar 2021 entsprechend den in der als Anlage 3 beigefügten Synopse vom 28. April 2021 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2.         Der Flächennutzungsplan 2030 wird in der Fassung vom 3. Mai 2021 abschließend festgestellt (Feststellungsbeschluss).

 

3.              Die Begründung und der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung werden gebilligt.

 

4.              Die Verwaltung wird beauftragt, den Flächennutzungsplan 2030 der Stadt Landau in der Pfalz gemäß § 6 Baugesetzbuch der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd zur Genehmigung vorzulegen sowie anschließend die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.

 

 


Der Vorsitzende informierte über die Sitzungsvorlage der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Da der Inhalt der Neuaufstellung bereits mehrfach in vergangenen Ortsbeiratssitzungen thematisiert wurde, wurde der Raum für Fragen freigegeben.

 

Herr Gosert erkundigte sich, warum die Grünfläche des Boschweges nicht 50m weiter Richtung Westen verlagert wurde.

 

Über den Passus der Sitzungsvorlage: „Der Ortsbeirat Nußdorf bemängelte wiederholt die Nichtberücksichtigung der Arrondierungsfläche am Boschweg als Wohnbauland. Hierzu gab es einen Antrag des Ortsbeirates, der ebenfalls im Stadtrat vom 26.01.2021 behandelt wurde. Auf die Stellungnahme der Verwaltung wird verwiesen. Es ergeben sich keine neuen Voraussetzungen, die eine Darstellung als Wohnbauland begründen würden“, äußerte sich Herr Thiel irritiert.

 

Der Vorsitzende sowie Frau Korz verwiesen hier auf die Anlage 4 Seite 5:

„Dem Antrag des Ortsbeirates Nußdorf, die Grünlandfläche im Bereich des Boschwegs in Wohnbauflächen umzuwidmen, kann nicht gefolgt werden, da diese potenzielle Wohnbaufläche nicht Teil der Baulandstrategie bis 2030 ist. Es liegt entsprechend auch keine artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung für die Fläche vor, so dass mögliche Konflikte mit dem Natur- und Freiraumschutz nicht abgewogen werden können. Eine Berücksichtigung in der Umweltprüfung fand nicht statt. Eine Umwidmung würde darüber hinaus eine ungleiche Verteilung der Wohnbauflächenpotenziale zwischen den Landauer Stadtteilen nach sich ziehen, die eine gerechte und mit der Regionalplanung abgestimmte Verteilung von 500 Wohneinheiten, verteilt über die 8 Stadtdörfer zum Inhalt hat. Um perspektivisch bei einer baulichen Entwicklung dieser Fläche keine grundsätzlichen Zielkonflikte mit dem Freiraumschutz zu manifestieren, kann einer „Verschiebung“ bzw. Arrondierung des in diesem Bereich befindlichen Biotopverbundes in westliche Richtung unter fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt werden.

 

Nach der Beschließung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes kann über eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes die Arrondierungsfläche des Boschweges neu beantragt werden.

 

Es gab keinen weiteren Diskussionsbedarf.


Einstimmig mit 14 Ja-Stimmen