Beschlussvorschlag:

1)   Der Verwaltungsrat beauftragt den Vorstand:

a.  Vergleichsberechnungen für die Kalkulation der Abfallgebühren ab 2023 im Betriebszweig Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung folgender Prämissen durchzuführen:

·      Verwendung der bestehenden Kapitalrücklagen, Anteil Ausgleichsrücklage

·      Verwendung des außerordentlichen Ertrags aus der Auflösung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz ab 2024

·      Auflösungshorizonte 5 / 10 Jahre.

 

b.  Vergleichsberechnungen für die Straßenreinigungsgebühren unter folgenden Prämissen durchzuführen:

·      Verwendung der bestehenden Kapitalrücklagen, Anteil Ausgleichsrücklage

·      Auflösungshorizonte 5 / 10 Jahre.

 

c.   Grundsätzlich die Ausgleichsrücklage bei der Kalkulation der Stundensätze im Folgejahr zu berücksichtigen.

 

2)   Der Verwaltungsrat beschließt, keine Rücklagen für die Kalkulation der Abwassergebühren zu berücksichtigen.

 

3)   Der Stadtrat stimmt den Punkten 1 und 2 zu.

 

 


Der Vorsitzende führt in die Sitzungsvorlage ein und übergibt das Wort an den referierenden Steuerberater und Mitarbeiter der Dornbach GmbH Herrn Loch.

 

Herr Loch macht deutlich worin der Unterschied zwischen Kostenüber-/ Kostenunterdeckung und Rücklagen besteht, in welchem Zeitrahmen Kostenüber -/ -unterdeckungen auszugleichen sind und wie Kostenüberdeckungen zu Rücklagen werden.

 

Weiterhin wird die Auflösung des ZAS besprochen und wie die Erlöse hieraus verwendet werden können. Ein Rückfluss kann hier aber nur über Gebührensenkungen erfolgen. Eine pauschale Auszahlung oder zweckfremde Subventionierung anderer Einrichtungen ist hier nicht zulässig.

 

Im letzten Punkt wurde die Gebührenkalkulation thematisiert. Hier soll eine Gebührenbedarfsplanung langfristig (15 Jahre) Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen.

 

Ein Ausgleichseffekt im Gebührenmodell kann schwankende Gebühren glätten. Ein Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen ist über einen Zeitraum von 3 Jahren herbeizuführen.

 

Bei einer Neukalkulation der Gebühren wird das Abschmelzen der Ausgleichsrücklage berücksichtigt. Dabei ist für den Behälterservice eine eigene Gebühr zu kalkulieren. Eine Einpreisung in die Gebühr der Restabfalltonne ist nicht zulässig.

 

Herr Lerch fragt nach, in welchem Zeitraum die Rücklage zurückgezahlt werden kann.

Herr Loch antwortet, dass der Zeitraum der Rücklagenabschmelzung freigestellt ist, jedoch ist eine drastische Preissenkung zum schnellen Abbau mit einer darauffolgenden drastischen Erhöhung verbunden. Im Sinne einer Gebührenkontinuität empfiehlt er dies nicht.

 

Weiterhin fragt Herr Lerch nach, ob die Rücklage als städtisches Vermögen betrachtet werden kann, mit dem Investitionen getätigt werden können. Herr Loch antwortet, dass der EWL kein Eigenbetrieb ist, aber die AöR über eine Leihe oder Darlehensgewährung der Stadt Geldmittel zur Verfügung stellen kann.

 

Herr Eggers fragt wie es sich steuerlich verhält, wenn Gelder verliehen werden. Herr Loch antwortet, dass eine Darlehnsgewährung an die Stadt als Einrichtungsträger keine steuerliche Relevanz hat. Zu beachten ist, dass eine Kapitalertragssteuer fällig wird, wenn Gewinne aus dem BgA zur Minderung der Gebühren verwendet werden.

 

Herr Lelle fragt, warum die Verbrennungspreise am ZAS „im Verborgenen“ blieben und auf derart hohem Niveau sind. Herr Loch möchte hierzu keine Bewertung abgeben, jedoch waren die Preise tatsächlich über dem Markpreis angesiedelt.

 

Herr Epple möchte wissen, ob aus der Rücklage Fahrzeuge beschafft werden können. Herr Loch bestätigt, dass die Mittel frei verwendet werden können, so auch für den Kauf von Fahrzeugen.

 

Herr Lerch kritisiert den Vorstand vom EWL und fragt, wieso 11 Millionen Euro Rücklage zustande gekommen sind. Weiterhin möchte er wissen wie die Verwendung der Rücklage geplant ist.

Herr Eck entgegnet, dass die Rücklage, welche sich aus Erhaltungsrücklage und Auflösungsrücklage zusammensetzt bereits seit 1987 entstand ist. Die Auflösungsrücklage beträgt aktuell rund 8,6 Mio. €. Bis 2004 (Übernahme Herrn Eck) hatte die Auflösungsrücklage bereits knapp 6 Mio. € erreicht.

Die Verwendung wird derzeit durch Dornbach ausgearbeitet.

 

Herr Lerch drängt weiterhin auf eine rasche Rückführung an die Gebührenzahler, woraufhin der Vorsitzende antwortet, dass man zunächst das Ergebnis der Gebührenvorschau von Dornbach abwarten sollte.

Anhand der Zahlen kann dann über eine sachgerechte Mittelverwendung entschieden werden.

 

Herr Nicola fragt, ob die Drei-Jahres-Frist zur Ausgleichspflicht der Überdeckung abgelaufen ist. Dies wird von Herrn Loch bestätigt.

 

Frau Follmann hält fest, dass eine Neuaufstellung der Gebührenkalkulation sicherlich in absehbarer Zeit erfolgt. Jedoch fragt sie nach, ob die Idee wie der Vorsitzende die Mittelverwendung gemäß einem Zeitungsartikel plane, mit Herrn Eck vorab besprochen wurde.

Der Vorsitzende antwortet darauf, dass die Idee, EWL-Gelder für Grundstückskäufe zu verwenden, von ihm stamme. Es sollte doch möglich sein auch politische Ideen und Ziele zu kommunizieren, die noch nicht final ausformuliert sind.

Herr Eck ergänzt, dass die Mittel auch für Investitionen verwendet werden können z.B. für den Neubau einer Umschlaghalle am Wertstoffhof, eines Verwaltungsgebäudes beim Bauhof oder einer Anlage zur Aufbereitung von Grünschnitt zu Biomassebrennstoff.

 

Herr Epple hält es für moralisch verwerflich dem Gebührenzahler 8,6 Mio. € vorzuenthalten. Er schlägt stattdessen vor, die Mittel als Spende an das LaOla zu geben oder den Zoo-Eintritt zu subventionieren.

Herr Loch antwortet, dass die Höhe der Auflösungsrücklage noch nicht endgültig feststeht. Die Rücklagenbildung muss nochmals analysiert werden. Bezüglich der Verwendung der Mittel ist das Willkürverbot zu beachten. Eine Subventionierung von zweckfremden städtischen Einrichtungen ist nicht zulässig.

 

Herr Lelle ist der Meinung, dass die Mittel in Summe zurückzuführen sind und nicht für einen Verwaltungs-Neubau oder für weitere Grundstückskäufe verwendet werden sollen. Es ist bekannt, dass der EWL im Geld schwimmt. So soll sich die Stadt und der EWL an der Sanierung der Kanäle beteiligen und nicht die Bürger über wiederkehrende Beiträge belasten.

Der Vorsitzende relativiert die Aussage der EWL schwimme im Geld und erläutert, dass die Rücklagen nicht in voller Höher als liquide Mittel vorhanden sind.

 

Herr Lerch erweitert den Antrag der CDU (TOP 2.1) um die Forderung 2,5 Mio. € so schnell wie möglich in den Jahren 2022 und 2023 an den Gebührenzahler zurückzuführen.

Herr Eck erläutert, dass bereits 660.000 € im Jahr 2022 an den Gebührenzahler zurückgeführt werden.

Herr Loch erachtet eine Aufhebung und Neufestsetzung der Gebühren mitten im Jahr als nicht unmöglich aber schwierig, weshalb er den Weg nicht empfiehlt. Eine Senkung für 2023 ist das bessere Mittel.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, besonnen und Schrittweise wie in der Sitzungsvorlage beschrieben vorzugehen. Deshalb empfiehlt er Herrn Lerch seinen geänderten Antrag nicht zur Abstimmung zu stellen.

Herr Lerch besteht auf die Abstimmung des geänderten Antrages. Soweit betrieblich möglich, soll der EWL eine Senkung aller Gebühren schnellstmöglich umsetzen und 2,5 Mio. € in den Jahren 2022 und 2023 an den Abfallgebührenzahler zurückführen.

 

Über den Antrag wurde wie folgt abgestimmt:

Zustimmung: fünf Stimmen, Ablehnung: sieben Stimmen bei drei Enthaltungen. Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

Anschließend wurde über den ursprünglichen Beschlussvorschlag abgestimmt.

 

Die Vorlage wird mehrheitlich angenommen.

 

Abschließend beantwortet Herr Eck den Fragenkatalog der CDU, welcher dieser Niederschrift beigefügt ist.

 

Der Vorsitzende dankt dem Vortragenden Herrn Loch.