Beschlussvorschlag:

1.              Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ND7 „Photovoltaik“ vom 25.05.2011 entsprechend den in der als Anlage 3 beigefügten Synopse vom März 2012 niedergelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen. Die Synopse ist Bestandteil dieses Beschlusses.

2.              Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ND7 „Photovoltaikanlage“ in der Fassung des Entwurfs vom März 2012, einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 4) wird als Entwurf beschlossen und die Begründung gebilligt.

3.              Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ND7 „Photovoltaikanlage“ in der Fassung vom März 2012 mit seinen textlichen Festsetzungen und Hinweisen, der Begründung, den zugrunde liegenden Fachgutachten sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird beschlossen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf 2 Wochen begrenzt.

4.              Der Bauausschuss stimmt einer Erteilung der Baugenehmigung nach § 33 BauGB zu, sobald hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind.

 


Der Vorsitzende erläuterte die Sitzungsvorlage der Abteilung Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 21.03.2012, welche der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Er verwies auf den positiven Beschluss der Aufsichtsratssitzung der Energie Südwest AG.

 

Ratsmitglied Frau Dr. Migl erkundigte sich nach dem Abstimmungsergebnis der Ortsbeiratssitzung in Nußdorf, welcher einen Tag zuvor tagte.

 

Ratsmitglied Herr Eichhorn teilte mit, dass der Ortsbeirat zugestimmt habe. Er wollte jedoch noch wissen, ob es stimme, dass ein Schadensersatzanspruch für die Jagdgenossenschaft und Jagdpächter bestehe, falls diese einen Nachteil aus dieser Planung ziehen sollten.

 

Frau Schaperdoth erklärte, dass dies eine privatrechtliche Regelung sei zwischen Vorhabenträger, Eigentümer der Deponiefläche und der Jagdgenossenschaft. Derzeit fänden entsprechende Gespräche statt.

 


Die Mitglieder des Bauausschusses beschlossen einstimmig nachgenannten Beschlussvorschlag: