Der Ortsvorsteher stimmte der Sitzungsvorlage mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag zu.

 

Beschlussvorschlag:

1.            Für den in der Anlage 7 definierten Geltungsbereich wird der Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen für die förmliche Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes „Arzheim Ortskern“ zur Kenntnis genommen (Anlage 1 – Anlage 3).

 

2.            Die Stellungnahmen, die im Rahmen der Betroffenenbeteiligung
(Anlage 4) gem. § 137 BauGB und im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger (Anlage 5) vorgebracht wurden, werden entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung (Oktober 2019) abgewogen.

 

3.                   Für den in der Anlage 6.2 definierten Geltungsbereich wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Arzheim Ortskern“ als Satzung (Sanierungssatzung, Anlage 6.1 und Anlage 6.2) gem. § 142 Abs. 3 BauGB beschlossen. Für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 eine Frist von 15 Jahren beschlossen.

 

4.                   Für den in der Anlage 7 (Räumlicher Geltungsbereich der Vorbereitenden Untersuchungen) definierten Geltungsbereich wird der Beschluss vom 24. April 2018 über die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sanierungssatzung aufgehoben.

 

 


Bzgl. diesem Tagesordnungspunkt waren die nachfolgenden Ortsbeiratsmitglieder befangen und zogen sich in den Zuhörerbereich zurück.

 

Hieb Alexander

Morella Kißel

Ralf Travnicek

Max Kufner

Michael Langner

Thomas Langner

Linda Klein

Wolfgang Klein

Michael Richter

Katrin Wind

Svenia Bonnemann

Jürgen Mathäß

Tanja Perozzi.

 

Nach dem nur noch Herr Willi Ludwig und der Vorsitzende unbefangen sind, ist § 39 Abs. 2 GemO anzuwenden.

 

Herr Ingo Rohleder, Planungsbüro Rittmannsperger Architekten GmbH, Informierte die Anwesenden über die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen und der erfolgten Offenlage. Er erläuterte den derzeitigen Sachstand, die Sitzungsvorlage und beantwortete Fragen des Vorsitzenden und von Ortsbeiratsmitglied Ludwig.

 

Herr Ludwig stand dem Beschlussvorschlag positiv gegenüber.


Der Ortsvorsteher entschied entsprechend § 39 Abs. 2 GemO allein.